Rechtsprechungs-Info

Erste Tätigkeitsstätte: Ablehnung mangels dauerhafter Zuordnung bei Leiharbeitsverhältnissen

BFH vom 12.05.2022, VI R 32/20, BStBl. II 2023, 35; Rechtsprechungsaufhebung: Niedersächsisches FG vom 28.05.2020, 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, nrkr.

Inhalt

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ist – lohnsteuerrechtlicher – Arbeitgeber der Verleiher. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.