Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferungen oder Regelsteuersatz für Dienstleistungen
BMF-Schreiben vom 20.3.2013, IV D 2 - S 7100/07/10050-06, BStBl. I 2013, 444
Inhalt
Die Finanzverwaltung hat sich zu den Urteilen des EuGH und BFH geäußert. Für Steuersatzbestimmung ist es unerheblich, ob die Speisenzubereitung eine Komplexität aufweist. Es ist nur zwischen schädlichen und unschädlichen Dienstleistungselementen zu unterscheiden.