Rechtsprechungs-Info

Erklärung und Antragswahlrecht zur optionalen Vollverschonung von (mehreren) Betriebsvermögen

BFH vom 26.07.2022, II R 25/20, BStBl. II 2024, 21; Rechtsprechungsbestätigung: FG Münster vom 10.09.2020, 3 K 2317/19 Erb, EFG 2020, 1713, rkr.; RiBFH Kugelmüller-Pugh, Anmerkung, DStR 2022, 2154 

Inhalt

In der bis zum 30.06.2016 erbschaftsteuerrechtlich geltenden Fassung ist für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen der maßgebliche Anteil des Verwaltungsvermögens auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Verschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. Würde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung im Sinne der Verwaltungsvermögensquote nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.