Energiepreispauschale: Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter EPP
BMF vom 19.05.2023, FAQ zur Energiepreispauschale (EPP)
Inhalt
Die Finanzverwaltung hat erstmals zu den Anwendungsregeln bei zu Unrecht ausgezahlter Energiepreispauschale Stellung genommen. (1) Arbeitgeber-Rückforderung und Arbeitnehmer-Rückzahlung werden vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt (EPP-Rückzahlung). (2) Aufgrund der vorliegenden Arbeitgeberbestätigung wird der in der (fehlerhaften) Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Arbeitslohn gemindert (EPP-Arbeitslohnminderung). Im Zuge der zu Unrecht ausbezahlten EPP sind drei Regeln zu beachten: (a) Die ursprüngliche Lohnsteuer-Anmeldung muss korrigiert werden, (b) die ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung bleibt unverändert und (c) mittels Arbeitgeber-Bestätigung mindert der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den steuerpflichtigen Arbeitslohn um die zurückbezahlte EPP.