Finanzgerichts-Info

Energetische Maßnahme: Steuerermäßigung erst bei Begleichung der letzten Rate

FG München vom 08.12.2023, 8 K 1534/23, NWB VAAAJ-63478, nrkr.; Revision: BFH Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.01.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004, BStBl. I 2021, 2026

Inhalt

Das FG München hat entschieden, dass eine energetische Maßnahme erst dann im Sinne der Steuerermäßigung abgeschlossen ist, wenn neben der vollständigen Leistungserbringung (nicht nur in Teilbereichen) der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung), keine Rechnung über Teilleistungen, erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Bankkonto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.