Finanzgerichts-Info

Corona-Soforthilfen: Charakter von Betriebseinnahmen beim Zufluss und Betriebsausgaben bei Rückzahlung (abgelehnter Darlehenscharakter)

Niedersächsisches FG vom 13.02.2024, 12 K 20/24, WKRS 2024, 3389, nrkr.; Revision: BFH Az. VIII R 4/25

Inhalt

Das Niedersächsische FG hat erstmals zur steuerrechtlichen Behandlung der Corona-Soforthilfen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR ) Stellung genommen. (1) Corona-Soforthilfen haben keinen Darlehenscharakter und stellen (2) im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. (3) Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt kein rückwirkendes Ereignis dar. Erst die (4) tatsächliche Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist eine gewinnmindernde Betriebsausgabe.