Finanzgerichts-Info

Betriebsausgaben/Werbungskosten: Gemischt genutzte Nebenräume

BFH vom 17.2.2016, X R 26/13; Rechtsprechungsbestätigung: FG Düsseldorf vom 4.6.2013, 10 K 734/11 E, EFG 2013, 1023, rkr.; BFH vom 27.7.2015, GrS 1/14, BStBl. II 2016, 265
Inhalt

Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

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