Betriebsausgaben(-abzugsverbot) bei „Herrenabenden“
BFH vom 13.7.2016, VIII R 26/14, BStBl. II 2017, 161; Rechtsprechungsaufhebung: FG Düsseldorf vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F, DStZ 2014, 734, nrkr.
Inhalt
Betriebsausgaben für sog. „Herrenabende“ unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung für „ähnliche Zwecke“, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.