Betriebsaufspaltung: Häuslicher Firmensitz als wesentliche Betriebsgrundlage
FG München vom 26.2.2013, 2 K 26/11, EFG 2013, 846, rkr.; Revision: BFH Az. IV R 16/13
Inhalt
Vorinstanzlich wurde entschieden, dass überlassene Räumlichkeiten an eine GmbH, in denen sich der Firmensitz befindet, auch dann eine die sachliche Verflechtung begründende wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn die dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur in einem geringen Ausmaß durchgeführt wurde (= Wochenendarbeiten) und die Nutzfläche nur etwa 2 % der insgesamt im Unternehmen genutzten und an anderen Standorten befindlichen Grundstücksflächen beträgt. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die sich außerhalb der Wertgrenzen von untergeordneter Bedeutung befinden.