Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025, BGBl. I 2025, Nr. 372
Inhalt
Die Regeln für Grundstücksteile sind von untergeordnetem Wert neu gefasst worden. Nunmehr gibt es eine (1) Größengrenze von „nicht mehr als 30 Quadratmeter“ oder eine (2) starre Wertgrenze „nicht mehr als 40.000 €“.