Rechtsprechungs-Info

Bemessungsgrundlage: Unentgeltliche Wärmelieferungen aus unternehmerischen Gründen an andere Unternehmer

BFH vom 04.09.2024, XI R 15/24, BStBl. II 2025, 465; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 19.09.2019, 11 K 195/17, EFG 2020, 227, rkr.; EuGH vom 25.04.2024, Finanzamt X, C-207/23, NWB XAAAJ-67773; BFH vom 22.11.2022, XI R 17/20, BStBl. II 2023, 601, NWB UAAAJ-36595

Inhalt

Der BFH hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten der unentgeltlichen Wertabgabe heranzuziehen sind. Diese Selbstkosten umfassen die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten und auch mittelbar zurechenbare Kosten wie beispielsweise Finanzierungsaufwendungen.  Die Aufteilung der Selbstkosten auf (i) Strom und (ii) Wärme erfolgt nach der Marktwertmethode.