Außergewöhnliche Belastungen: Knappes amtsärztliches Attest als ausreichend qualifizierter Zwangsläufigkeitsnachweis
FG Rheinland-Pfalz vom 4.7.2018, 1 K 1480/16, rkr.
Inhalt
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist in qualifizierter Form nachzuweisen.