„Aufwandsentschädigung“: Überhöhte Beträge gewürdigt als sozialversicherungspflichtige Vergütung
SG Berlin vom 14.02.2025, S 221 BA 18/23, vorläufig nrkr.
Inhalt
Das SG Berlin hat eine satzungsgemäß ausgezahlte Aufwandsentschädigung aufgrund ihrer monatlichen Höhe als Vergütung für eine Arbeitsleistung und eben nicht als Aufwandsersatz gewürdigt. „Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt trotz entsprechender Regelung in der Satzung nicht vor, wenn die geleistete „Aufwandsentschädigung“ tatsächlich eine Vergütung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine monatliche Pauschale (i) regelmäßig und (ii) unabhängig vom tatsächlich entstehenden Aufwand gezahlt wird und die (iii) Höhe der Zuwendungen eindeutig für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit und Erwerbsabsicht spricht.“