Aufteilung eines Kaufpreises von Immobilien (Denkmalimmobilie)
BFH vom 07.10.2025, IX R 26/24; Rechtsprechungsaufhebung: FG Köln vom 13.11.2024, 2 K 1386/20, EFG 2025, 560, nrkr.
Inhalt
Der BFH hat seine Rechtsprechung ergänzt. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist dieser Gesamtkaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen. Die Aufteilungsregeln bleiben gleich. Das allgemeine Ertragswertverfahren stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.