Finanzverwaltungs-Info

Aufteilung eines Gesamtentgelts: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern

BMF-Schreiben vom 12.4.2017, III C 2 - S 7243/07/10002, BStBl. I 2017, 710; BMF-Schreiben vom 28.10.2014, BStBl. I 2014, 1439
Inhalt

Sowohl für die öffentliche Hand als auch für Hotels regelt nunmehr das BMF die Aufteilung eines Gesamtentgelts in einen Teil, der dem 19%igen Regelsteuersatz und einen anderen Teil, der dem ermäßigten 7%igen Steuersatz unterliegt.