Arbeitszeiterfassung: Stand der Dinge gesetzlicher Pflichten
BAG vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, n. v.
Inhalt
Die Arbeitszeiterfassung ist arbeitsrechtlich vom Arbeitgeber inhaltlich zu organisieren. Das Bundesarbeitsgericht hat europäisierte Vorgaben ins nationale Recht umgesetzt.