Arbeitslohn: Aufwendungen für ein Gesundheitstraining als geldwerter Vorteil
FG Nürnberg vom 08.05.2025, 4 K 438/24, EFG 2025, 1287, nrkr.; Revision: BFH Az. VI R 9/25
Inhalt
Das FG Nürnberg hat erklärt, dass die Zuwendung eines „Gesundheitstrainings“ durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge - (1) Bewegungsförderung, (2) gesunde Ernährung und (3) psychische Gesundheit -, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und somit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind.