Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Vorausrechnungen
Inhalt
Besonders beachtenswert ist bei der Steuersatzänderung zum 1.7.2020 und zum 31.12.2020 die korrekt ermittelte Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen (1) Anzahlungen oder(2) Vorauszahlungen vereinnahmt hat.