Der BFH hat eine verdeckte Gewinnausschüttung abgelehnt: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung, liegt keine vGA vor, wenn die Pensionszu-sage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird.