BMF-Schreiben vom 18.9.2020, III C 2 - S 7286-a/19/10001, BStBl. I 2020, 976
Inhalt
Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt neben dem Vorliegen der (1) materiellen Voraussetzungen auch weiterhin den (2) Besitz einer Rechnung voraus. Insbesondere kann die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht durch bloßen Zeugenbeweis nachgewiesen werden oder eine Rechnung als formelle Anforderung für den Vorsteuerabzug komplett entfallen.