Finanzverwaltungs-Info

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Vermeidung durch Renovierung vor Anschaffung

BMF-Schreiben vom 26.01.2026, IV C 1 – S 2253/00082/001/064; BFH vom 28.04.2020, IX B 121/19, BFH/NV 2020, 870; FG Rheinland-Pfalz [Vorinstanz] vom 13.11.2019, 2 K 2304/17, DStR 2020, 8

Inhalt

Bisher hat der Steuergesetzgeber  normiert, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt wurden, einbezogen werden.

Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung präzisiert, dass der Dreijahreszeitraum im Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten Tag genau, ausgehend vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. ab dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten berechnet wird. Hinweis: Zur steuerrechtlichen Behandlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt vor dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums äußert sich die Finanzverwaltung nicht.

Zwischenzeitlich hatte der BFH ausdrücklich klargestellt, dass Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Renovierungsaufwendungen) vor dem Erwerb (vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) des Gebäudes oder Gebäudeteils außerhalb der anschaffungsnahen Herstellungskosten stehen.