„Alte“ Gesellschafterdarlehen: Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht
BFH vom 14.1.2020, IXR9/18,BStBl. II 2020, 490; Rechtsprechungsaufhe-bung: FGMünster vom 12.3.2018, 2K3127/15 E, EFG2018, 947, nrkr.
Inhalt
Auf sog. „alte Gesellschafterdarlehen“, die vor dem 1.1.2009 zu einer Kapitalforderung des Darlehensgebers im Privatvermögen führten, ist eine Übernahme in das sog. Abgeltungsteuersystem u.a. mit Verlustabzugsfähigkeit nichtvorzunehmen. Nur wenn ein Darlehensverzicht den gesetzlichen Veräußerungstatbeständen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gleichgestellt wird, ist der Verlust ein abzugsfähiger Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.