Finanzverwaltungs-Info

Aktualisiertes Anwendungsschreiben: Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen (Ersatzbeschaffungsrücklage)

BMF-Schreiben vom 20.09.2022, IV C 6 – S 2138/19/10002; Ersetzung: BMF-Schreiben vom 15.12.2021, IV C 6 S 2138/19/10002, BStBl. I 2021, 2475

Inhalt

Die sog. Ersatzbeschaffungsrücklage hat grundsätzlich eine einjährige Reinvestitionsfrist. Aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten nun mehrmals Verlängerungen der Reinvestitionsfristen.