BFH vom 27.11.2024, X R 1/23, BStBl. II 2025, 236; Rechtsprechungsaufhebung: Thüringer FG vom 31.08.2023, 4 K 599/21, nrkr.
Inhalt
Der BFH erklärt, dass die wirksame Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts dadurch eintritt, dass der Steuerpflichtige eine (1) Eröffnungsbilanz aufstellt, eine (2) kaufmännische Buch-führung einrichtet und aufgrund von (3) Bestandsaufnahmen einen Jahresabschluss macht. Der Jahresabschluss ist in dem Zeitraum erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Rechtsfolge für den BFH daraus ist, dass der Steuerpflichtige für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden bleibt.