Kommt es nach dem 30.6.2020 zu einer Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten (1) steuerpflichtigen Umsatz, (2) steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb oder (3) steuerpflichtigen Umsatz im sog. Reverse-Charge-Verfahren, beispielsweise durch Skonto, Rabatt oder einem sonstigen Preisnachlass oder durch Nachberechnung, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Umsatzsteuerberichtigungspflicht).