Ältere Bestandsimmobilien: Höhere Gebäude-AfA aufgrund kürzerer tatsächlicher Restnutzungsdauer
BFH vom 28.07.2021, IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108; BFH vom 23.01.2024, IX R 14/23, BStBl. II 2025, 956
Inhalt
Bisher hat der Steuergesetzgeber grundsätzlich typisierte Gebäude-AfA-Sätze für Immobilien im Privatvermögen vorgegeben. (1) Fertigstellung vor 2022 entspricht der Gebäude-AfA-Satz = 2 %; (2) bei Fertigstellung ab dem 01.01.2023 entspricht der Gebäude-AfA-Satz = 3 %. Ergänzend sieht der Steuergesetzgeber ausnahmsweise die gesetzliche Möglichkeit vor, eine kürzere tatsächliche (Rest-)Nutzungsdauer nachzuweisen und dadurch einen höheren jährlichen Gebäude-AfA-Satz anzuwenden.