Ablehnung: Rückstellungen für Handwerkskammerzusatzbeiträge
BFH vom 5.4.2017, X R 30/15, BStBl. II 2017, 900; Rechtsprechungsaufhebung: Thüringer FG vom 7.7.2015, 2 K 505/14, EFG 2015, 1513, nrkr.
Inhalt
Eine Rückstellung kann grundsätzlich auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist. Diese Verpflichtung muss an Vergangenes anknüpfen und Vergangenes abgelten.