Rechtsprechungs-Info

Abgelehnter Arbeitslohn: Arbeitnehmer-Verabschiedungsfeier bezahlt durch den Arbeitgeber

BFH vom 19.11.2025, VI R 18/24; Rechtsprechungsbestätigung: Niedersächsisches FG vom 23.04.2024, 8 K 66/22, NWB DAAAJ-69472, rkr.; Andere Auffassung: R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

Inhalt

Der BFH hat den Grundsatz bestätigt, bezahlt der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers liegt Arbeitslohn vor. Ergänzend hat der BFH eine neue Ausnahme veröffentlicht. Ausnahmsweise fehlt es an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. In diesem Fall ist ein Arbeitslohn abzulehnen.