Abgelehnte Fußstapfentheorie bei der Verteilung von Erhaltungsaufwendungen
FG Münster vom 15.4.2016, 4 K 422/15 E, EFG 2016, 896, rkr.; Andere Auffassung: R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR
Inhalt
Bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge können noch nicht geltend gemachte über mehrere Jahre verteilte Erhaltungsaufwendungen nicht durch den Rechtsnachfolger im Wege der Fortführung der Verteilung abgezogen werden.