Beratung

„7g-Höchstbetrag“: Verdoppelung aufgrund Verlängerung der Investitionsfristen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020, BGBl. I 2020, 1512; KöMoG vom 25.06.2021, BGBl. I 2021, 2050; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022, BGBl. I 2022, 911; Hänsch in „Führt die Verlängerung der Investitionsfristen beim 7g EStG zur Verdoppelung der Höchstbeträge?“, BBK 2022, 950

Inhalt

Seit dem IAB 2017 wurde die steuerrechtliche Förderung „§ 7g-Investitionsabzugsbetrag“ hinsichtlich der gesetzlich gültigen dreijährigen Investitionsfrist schlussendlich auf bis zu sechs Jahre verlängert. Der IAB 2018 und der IAB 2019 wurden ebenfalls jeweils verlängert.