Werbungskosten: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland

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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

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Werbungskosten: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.08.2023 (VI R 20/21) entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland die Unterkunftskosten nicht pauschal oder schematisch begrenzt werden dürfen. Maßgeblich ist vielmehr, welche Unterkunft nach den örtlichen Verhältnissen am ausländischen Beschäftigungsort objektiv erforderlich ist.

Der Senat stellt damit klar, dass für Auslandssachverhalte keine automatisch übertragbaren Typisierungen gelten, die für Inlandsfälle entwickelt wurden. Entscheidend sind die konkreten Lebens- und Wohnverhältnisse vor Ort, insbesondere der lokale Wohnungsmarkt und die tatsächlichen Gegebenheiten am Beschäftigungsort.

Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass bei Auslandstätigkeiten die Angemessenheit von Unterkunftskosten einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Starre Größen- oder Kostenobergrenzen sind hierfür kein geeignetes Maß, wenn sie den realen Umständen am Tätigkeitsort nicht gerecht werden.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2025, 891 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2024 0007).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann