Werbungskosten: (Reisekosten-) Fahrten eines erwerbslosen Studierenden beim Teilzeitstudium

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, II. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Schaubild

Termin Modul 4:
Dienstag,     08.07.2025, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        18.07.2025, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 06.06.2025, Nr. 12/13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Werbungskosten: (Reisekosten-) Fahrten eines erwerbslosen Studierenden beim Teilzeitstudium

Der BFH hat entschieden, dass ein Vollzeitstudium nur vorliegt, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem - vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer - zeitlich vollumfänglich widmen müssen (BFH vom 24.10.2024, VI R 7/22, BStBl. II 2025, 354; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2025 0003).

Das Studium an einer Fernuniversität ist ein Teilzeitstudium, wenn die Studienordnung weniger als 40 Wochenstunden die Woche als Zeitaufwand dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Studierenden, auferlegt. Damit sind Fernuniversitäten je Studiengang zu prüfen. Die Fahrtkosten zur Fernuniversität an diversen Tagen sind nach Reisekostengrundsätzen als Hin- und Rückfahrt abzugsfähig, wenn ein Teilzeitstudium vorliegt. 

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann