Werbungskosten: Aufwendungen für einen sog. Schulhund

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PRÄSENZDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 (Denzlingen)

JW Denzlingen

„Es ist soweit!“ Die Präsenzseminare kommen zurück. Ein herrliches Gefühl. Wie jedes Jahr und wie immer vor und nach einer Bundestagswahl ist der Steuergesetzgeber (sehr) aktiv. Viele Änderungen im Ertrag-, Umsatz- und Verkehrssteuerrecht sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sind bereits verabschiedet oder „sind in der Pipeline“. Beispielsweise sind zu nennen: (i) die gesetzlichen Anpassungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung oder (ii) die neuen Regeln der Lohnbesteuerung bei gewährten Mitarbeiterbeteiligungen. Wie seit Jahren gewohnt, nehmen wir uns einen Tag lang (gemeinsam) Zeit, um in angenehmer Atmosphäre – weiterhin gegliedert nach Aufgabengebieten: Lohn- und Finanzbuchhaltung, Handels- und Steuerbilanzen, betriebliche und private Steuererklärungen – die Steuergesetzänderungen aufzunehmen und für die tägliche Praxis vorzubereiten. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Finanzverwaltung mit einer Vielzahl von Anwendungsschreiben im Jahr 2021 aufwartet, beispielsweise „Elektromobilität bei betrieblichen Kfz“. Natürlich beachten wir die 3G-Regel. Die Veranstaltungsorte, die Caterer und das Team von zeitstaerken.de haben ein Hygienekonzept entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Termin: 
Montag, den 31.01.2022, 9:00 Uhr - 17:00 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Lohnsteuer/Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.06.2021, Nr. 10 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Lohnsteuer/Einkommensteuer.

Werbungskosten: Aufwendungen für einen sog. Schulhund

Aufwendungen für einen sog. „Schulhund“ können (i) teilweise bzw. (ii) anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin bzw. eines Lehrers aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist zu unterscheiden zwischen der (1) Anschaffung, der (2) Ausbildung und der (3) laufenden Unterhaltung und Verpflegung (BFH vom 14.01.2021, VI R 15/19, BStBl. II 2021 453; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0009 2021 0007).

Der BFH verlangt für den hälftigen Werbungskostenabzug, dass der sog. „Schulhund“ innerhalb einer regelmäßigen fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer