Weihnachtsfeier

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Planungen für die anstehenden Weihnachtsfeiern 2017 sind in vollem Gange. Wir möchten im Vorfeld auf die wichtigsten steuerrechtlichen Regeln hinweisen.

Anwendungsregeln

  1. Soweit es möglich ist, ist neben einer Einladungsliste auch eine Teilnehmerliste zu führen. Das Finanzamt stellt bei der Berechnung der sog. „Pro-Kopf-Kosten“ auf die tatsächlich teilnehmenden Teilnehmer ab.
  2. Sämtliche Aufwendungen (Betriebsausgaben) sind in Form einer schriftlichen Rechnung oder eines Kleinbetragsbelegs nachzuweisen. Soweit möglich, ist es wünschenswert, wenn in der Rechnung die Teilnehmeranzahl in der Leistungsbeschreibung - insbesondere bei Restaurantrechnungen - aufgenommen wäre.
  3. Es werden sämtliche Aufwendungen der Weihnachtsfeier - beispielsweise inklusive Kosten für Speisen und Getränke, Veranstaltungskosten oder Mitarbeitergeschenke usw. - zu einer Summe „Weihnachtsfeierkosten“ addiert.
  4. Die Mitarbeitergeschenke müssen aus Anlass der Weihnachtsfeier ausgegeben werden. Der Anlassbezug wird unterstellt bei Geschenken bis zu einem Wert von 60 € (brutto).
  5. Diese Gesamtkosten werden auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer verteilt, so dass sich die sog. „Pro-Kopf-Kosten“ ergeben.
  6. Wenn Mitarbeiter selbst mit eigenem Fahrzeug zur Weihnachtsfeier anreisen, ist die Erstattung von Reisekosten möglich. Diese Kosten bleiben außerhalb der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier.

Rechtsfolgen

  1. Betragen die Pro-Kopf-Kosten bis einschließlich (brutto) 110 € (Betriebsveranstaltungsfreibetrag), so sind diese, soweit im laufenden Kalenderjahr 2017 der Freibetrag noch nicht verbraucht wurde (zweimal im Kalenderjahr möglich), lohn- und einkommensteuerfrei. Es tritt auch eine Sozialversicherungsbefreiung ein.
  2. Übersteigen die Pro-Kopf-Kosten die (brutto) 110 €-Grenze, so stellt der übersteigende Teilbetrag grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
  3. Der Arbeitgeber kann (Wahlrecht) den übersteigenden Teilbetrag mit 25 % Lohnsteuer pauschalieren. Dieses erfolgt dann ohne eine weitere Sozialversicherungspflicht.
  4. Sämtliche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch der sog. „Pro-Kopf-Anteil“ für den Einzelunternehmer oder Mitunternehmer (Gesellschafter einer Personengesellschaft); ausgenommen sind deren nicht als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige, wenn die Arbeitnehmer keine Begleitpersonen mit zur Weihnachtsfeier bringen durften.
  5. Die Aufwendungen für Geschäftspartner, Kunden etc., die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind nach den Grundsätzen für den beschränkten Betriebsausgabenabzug „Bewirtung“ und „Geschenke“ zu behandeln. Eine gesonderte Buchung in der Finanzbuchhaltung ist für den Betriebsausgabenabzug zwingend.
  6. Bleiben die Pro-Kopf-Kosten bis einschließlich (brutto) 110 €, so kann der vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber (Unternehmer) aus sämtlichen Eingangsrechnungen grundsätzlich die Vorsteuer geltend machen.
  7. Übersteigen die Pro-Kopf-Kosten die (brutto) 110 €-Grenze, ist ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Betriebsveranstaltung ausgeschlossen.

     

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann