Wegfall des Verschonungsabschlags: Bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichend

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 2 bzw. Kombi A

Modul2

Termine Modul 2:
Mittwoch,     11.03.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     24.03.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        27.03.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

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Wegfall des Verschonungsabschlags: Bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausreichend

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage des nachträglichen Wegfalls des erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlags beim Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft entschieden (BFH vom 01.07.2020, II R 19/18, BStBl. II 2026, 110).

📌 Im Streitfall hatte der Kläger einen Kommanditanteil an einer Personengesellschaft im Erbfall erworben und den Verschonungsabschlag in Anspruch genommen. Das Finanzgericht war davon ausgegangen, dass bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen zum anteiligen Wegfall der Steuerbegünstigung führe.

❓ Entscheidend war die Frage, ob die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft bereits den nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags auslöst oder erst die spätere Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen beziehungsweise die Betriebsaufgabe.

⚖️ Der BFH hat entschieden, dass nicht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft der Verschonungsabschlag anteilig wegfällt; vielmehr tritt der nachträgliche Wegfall erst ein, wenn tatsächlich wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wird. Die bloße Insolvenzeröffnung stellt noch keine steuerschädliche Verfügung im Sinne der Nachversteuerungstatbestände dar.

🧭 Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass bei insolvenzbedingten Vorgängen sorgfältig zu prüfen ist, ob eine tatsächliche Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder eine Betriebsaufgabe vorliegt, bevor ein anteiliger Entfall des Verschonungsabschlags angenommen wird.

🤝 In der Beratung ist daher maßgeblich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsaufgabe oder der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen abzustellen und nicht allein auf die Insolvenzeröffnung.

📝 Zwischenzeitlich hat der Steuergesetzgeber eingegriffen, um eine Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften hinsichtlich des Wegfalls der Steuerbegünstigung im Insolvenzfall zu erreichen. In den Fällen einer insolvenzbedingten Auflösung gilt die Gleichstellung mit einer schädlichen Veräußerung hinsichtlich der Gewährung der Steuervergünstigungen erst mit der Aufgabe des Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 ErbStG).

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 110 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013a 2021 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann