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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, III. Quartal

Standorte:
Denzlingen: 19.09.2022
Bad Dürkheim: 04.10.2022
Mainz: 05.10.2022
Koblenz: 06.10.2022
Kassel: 10.10.2022
Wetzlar: 11.10.2022
Seminar für Mitarbeiter/Sachbearbeiter: 9.00 - 13.00 Uhr
Seminar für Berufsträger: 14.00 - 18.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.05.2022, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Vorweggenommene Werbungskosten: Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft
Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft, um ungeschmälerte Alterseinkünfte zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann nur als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie als Beitrag im Sinne der Vorsorgeaufwendungen anzusehen ist (BFH vom 19.08.2021, X R 4/19, BStBl. II 2021, 256; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0022 2022 0002).
Entscheidend ist die Einbettung in die Basisversorgung der Altersabsicherung. Ist diese gegeben, sind Altersvorsorgeaufwendungen im Sonderausgabenabzug auch bei Wiederauffüllungszahlungen gegeben.
Steuerrechtlich ist nunmehr zu unterscheiden zwischen: (i) Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung als anteilige vorweggenommene Werbungskosten gegenüber (ii) Wiederauffüllungszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion