Vorsteuerabzug: Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     10.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     16.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.07.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 14.03.2024, Nr. 4 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Vorsteuerabzug: Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung

Der BFH hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug auch dann aufgrund eines Leistungsbezugs während der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen ist, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit der Regelbesteuerung unterliegt (Vorsteuerabzugsverbot). Im Jahr der Regelbesteuerung tritt eine Vorsteuerberichtigung ein (BFH vom 12.07.2023, XI R 14/22, BStBl. II 2024, 204; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0024 2024 0001).

Die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2021 erfolgte zutreffend auf 0 €. Die Vorsteuerberichtigung erfolgt im 1. Quartal 2022 mittels Antrags auf Vorsteuerberichtigung des Unternehmers. Ein Verwendungsnachweis ist (wohl) erforderlich!


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann