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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 22.05.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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Vorsteuerabzug: Unterschiedliche Regeln zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage des Vorsteuerabzugs entschieden (BFH vom 25.06.2025, Az. XI R 17/22, BStBl. II 2026, 258).
📌 Sachverhalt
Die Unternehmerin erzielte zunächst steuerbare Umsätze im Inland und war zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die maßgebliche Eingangsrechnung mit gesondertem Steuerausweis erhielt sie jedoch erst zu einem Zeitpunkt, in dem sie im Inland keine Umsätze mehr ausführte und zudem eine berichtigte Rechnung vorlag.
❓ Streitfrage
Ist der Vorsteuerabzug noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren möglich und wirkt der erstmalige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung auf den ursprünglichen Leistungszeitpunkt zurück?
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Vorsteuerabzug kann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausgeübt werden, wenn das Recht hierzu zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Unternehmer noch steuerbare Inlandsumsätze ausgeführt hat, auch wenn die Rechnung erst später zugeht. Ein erstmaliger Steuerausweis in einer berichtigten Eingangsrechnung entfaltet jedoch keine Rückwirkung, sodass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des ordnungsgemäßen Rechnungserhalts möglich ist.
🧭 Praxishinweis
Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, wann das Recht entstanden ist und wann eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, sodass zeitliche Verschiebungen genau zu prüfen sind.
🤝 Beratung
In vergleichbaren Fällen ist insbesondere zu klären, ob ein ursprünglicher Vorsteuerabzug bereits entstanden war oder erst durch eine spätere Rechnungsberichtigung ausgelöst wird.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 258 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0015 2026 0006).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann