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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021 für Mitarbeiter - Alle Termine!

Unseren WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“ gibt es in (i) zweistündigen Modulen [ohne Pause] oder in einem (ii) vierstündigen Paket [mit Pause].
Damit eine Terminflexibilität für Sie und die teilnehmenden Steuerberatungskanzleien und Unternehmen besteht, haben wir die Termine mehrfach im Angebot.
Wir bieten an und Sie entscheiden! Unser Angebot enthält verschiedene Veranstaltungstage frei wählbar sowie modular oder kombiniert. Sie bestimmen Ihre Veranstaltungsintensität. Durch das „Büroticket“ sparen Sie dabei noch.
Die Seminarunterlagen stehen Ihnen zeitnah zum Seminartermin in Ihrem Account im Buchungsportal zum Download und Ausdruck zur Verfügung.
Themengliederung/Arbeitsgebiete
A. Löhne + Gehälter / Sozialversicherung
B. Finanzbuchhaltung
C. Bilanz(-steuerrecht) / EÜR
D. Körperschaft- und Gewerbesteuer / Feststellungen
E. Private Steuererklärungen / Kindergeld
F. Handels- und Steuerbilanz
G. Spezielles für Personen- und Kapitalgesellschaften
H. Betriebliche Steuererklärungen / Feststellungen
I. Veräußerungen / Vermögensverwaltung
J. Umstrukturierungen
K. Erben + Schenken
L. Grunderwerbsteuer
M. Verfahrensrecht
N. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.11.2020, Nr. 17, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordnung.
Vorläufigkeitsvermerk: Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden
Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit (1) neu und (2) regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (BFH vom 16.6.2020, VIII R 12/17, BStBl. II 2020, 702; zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0165 2020 0001).
Dieser Austausch des Umfangs und des Grunds des Vorläufigkeitsvermerks durch den Änderungsbescheid tritt ein, wenn für den Steuerpflichtigen nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer