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Vollstreckungsschutz: Umfang wegen COVID-19-Pandemie
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der Aussetzungsbeschluss des FG Berlin-Brandenburg lässt aufhorchen (FG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2020, Pressemitteilung 05/2020).
Inhalt
Es geht um den Umfang des Vollstreckungsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie. Es heißt: „Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erfasst auch Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie, nicht aber die Vollstreckung von Gewerbesteuern“ (FG Berlin-Brandenburg vom 20.11.2020, 10 V 10146/20; zu § 258 AO).
Sachverhalt
Ein Unternehmer hatte, der dem Finanzamt u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das finanzamtliche Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 19.03.2020), welches das der Finanzverwaltung durch § 258 AO – eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist.
Ergebnisse
Eine Unbilligkeit der Vollstreckung setzt allerdings voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein unangemessener Nachteil durch die Vollstreckung droht (§ 258 AO). Ein solcher kann nur drohen, wenn der Steuerpflichtige die Steuerschuld nicht mit vorhandenen Mitteln begleichen kann. Daher gehört zu den Voraussetzungen eines Vollstreckungsaufschubs auch, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, zur Begleichung der Steuerschuld nach seinen Vermögensverhältnissen aktuell nicht in der Lage zu sein.
Das zuständige Finanzamt legte das BMF-Schreiben eng aus. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020.
Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.
Lösung
Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.
Hinweis
Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht.
Beratung
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH (Revision: Az. VII B 178/20) zugelassen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer