vGA: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, IV. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Dienstag,     21.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     13.12.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        15.12.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Körperschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.09.2023, Nr. 17 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Körperschaftsteuer.


vGA: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der BFH hat die Auslösung einer vGA bei einem unverzinslichen Gesellschafterverrechnungskonto bestätigt. Dabei ist die sog. Margenteilung, das heißt das Aufteilen der banküblichen Spanne zwischen Soll- und Habenzinsen anzuwenden. (BFH vom 22.02.2023, I R 27/20, BStBl. II 2023, 840; zeitstaerken.PLUS: CD 0100 0008 2023 0003).

Die Bewertung der vGA aufgrund zinsloser Darlehensgewährung an den Gesellschafter mit einem ausschließlichen Sollzinssatz ist unzulässig, wenn die GmbH sich als Darlehensgeberin nicht selbst fremdfinanzieren muss. Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung aus verfügbaren Liquiditätsmitteln der GmbH ist der Margenteilungsgrundsatz, d. h. die Marge zwischen Soll- und Habenzinsen anzuwenden.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann