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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Kombi B

Termin Kombi B:
Freitag, 26.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
vGA: Ablehnung eines Anscheinsbeweises für Privatnutzung eines betrieblichen Pkws
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden (BFH vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, BStBl. II 2026, 453).
📌 Sachverhalt
Eine GmbH hielt mehrere betriebliche Fahrzeuge vor und hatte gegenüber ihren Gesellschafter-Geschäftsführern ein vertragliches Privatnutzungsverbot ausgesprochen. Gleichwohl nahm die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen privater Fahrzeugnutzung an, wogegen sich die Klägerin erfolglos wandte.
❓ Streitfrage
War die für Arbeitnehmer entwickelte Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis auf die Beurteilung einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern übertragbar?
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof verneinte dies und bestätigte, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines tatsächlich zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugs spricht. Die für Arbeitnehmer geltenden Grundsätze sind auf diese Fallgestaltung nicht übertragbar, weil die steuerrechtlichen Ausgangslagen unterschiedlich sind.
🧭 Praxishinweis
Ein bloß vereinbartes Privatnutzungsverbot reicht regelmäßig nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften; erforderlich sind nachvollziehbare organisatorische Maßnahmen und eine entsprechende tatsächliche Handhabung.
🤝 Beratung
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollten Privatnutzungsverbote durch geeignete Kontrollmaßnahmen und eine eindeutige Dokumentation abgesichert werden, um spätere steuerliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 453 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0100 0008 2026 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann