Verwendung einer offenen Ladenkasse

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, I. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Schaubild

Termin Modul 1:
Dienstag,     10.03.2026, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        27.03.2026, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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Verwendung einer offenen Ladenkasse

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei mangelhafter Kassenführung entschieden (BFH vom 18.06.2025, X R 19/21, nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht). 

📌 Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Betreiber einer Diskothek seine Kassenführung für Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß dokumentiert, was das Finanzamt und das Finanzgericht Hamburg veranlasste, den Gewinn des Betriebs im Rahmen einer Außenprüfung zu schätzen. Dabei stützte sich das Finanzgericht allein auf die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen. 

Streitfrage
Zu prüfen war, ob und unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF in einem solchen Fall zulässig ist. 

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück, weil Finanzamt und Gericht die Schätzung auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet hatten; eine eigene Schätzungsbefugnis steht dem BFH nicht zu. Der Senat äußerte darüber hinaus erhebliche Zweifel daran, dass die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als verlässliche Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich geeignet ist. Ferner betonte der BFH, dass bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden tendenziell ungenauere Methoden gegenüber genaueren Methoden nachrangig sind und das Ergebnis einer Schätzung nachvollziehbar begründet werden muss. 

🧭 Praxishinweis
Finanzamt und Finanzgericht müssen bei einer Schätzung anhand von Vergleichsdaten deren Eignung und Qualität sorgfältig prüfen und die gewählte Schätzungsmethode nachvollziehbar begründen. 

🤝 Beratung
In der Beratungspraxis ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben und mangelhafter Kassenführung interne Vergleichswerte und eine nachvollziehbare Methodik im Zweifel vorrangig darzustellen sind. 

Diese absolut richtige und positive BFH-Rechtsprechung ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich worden. Betroffene bei Kassenprüfungen sollten sich bereits jetzt gegen zu hohe Schätzungen zur Wehr setzen (zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0146 2025 0001).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann