Verwaltungsvermögen: Grundstücke im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte – gegenseitige Handlungsvollmachten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termin Modul 4:
Mittwoch,     09.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        18.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 31.01.2022, Nr. 2 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.


Verwaltungsvermögen: Grundstücke im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte – gegenseitige Handlungsvollmachten

Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte (Verwaltungsvermögen) ist abzulehnen, wenn der Erblasser bzw. Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht (im Sinne der ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung).

An die Ablehnung von Verwaltungsvermögen (Rückausnahme) sind Voraussetzungen geknüpft. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers bzw. des Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reicht nicht aus.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion