Verwaltungsvermögen: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     10.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     16.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.07.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 29.02.2024, Nr. 3 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Verwaltungsvermögen: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung

Der BFH hat steuerschädliches Verwaltungsvermögen erkannt: Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung im Sinne des Verwaltungsvermögens vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist (BFH vom 10.05.2023, II R 21/21, BStBl. II 2024, 116; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013b 2023 0004).

Das in der Nutzungsüberlassungskette langfristig vermietete Grundstück bestehend aus einer Lagerhalle und einem Bürogebäude ist steuerschädliches Verwaltungsvermögen, weil es außerhalb der bestehenden „erbschaftsteuerlichen Betriebsaufspaltung“ an einen weiteren (fremden) Dritten zur Nutzung überlassen wird.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann