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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, IV. Quartal

Termine Modul 1:
Dienstag, 15.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 07.12.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termine Modul 2:
Mittwoch, 16.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 06.12.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 25.11.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Termin Modul 3:
Dienstag, 22.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Modul 4:
Mittwoch, 23.11.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 09.12.2022, 9.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Verwaltungsgericht: Keine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe (NRW)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
unerwartetes Geld ohne Rückzahlungsverpflichtung für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen bei der Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 ohne Nachweis eines Liquiditätsengpasses. Die Verwaltungsgerichte Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen heben Rückforderungsbescheide auf (vgl. VG Gelsenkirchen vom 23.09.2022, 19 K 297/22, 19 K 31/22, nrkr.; Pressemitteilung vom 23.09.2022)
Hintergrund
Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27.03.2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000 €, 15.000 € oder 25.000 € aus.
Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach seiner Auffassung behalten. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das beklagte Land mittels sogenannter Schlussbescheide zurück.
Entscheidung
In beiden Verfahren hat die Kammer den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben:
Die ursprünglichen Bewilligungen haben nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d.h. einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden.
Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten "FAQ" haben den Vorbehalt erkennen lassen.
Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde.
Bei der Endabrechnung durfte das Land außerdem nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.
Hinweis
Jetzt bleibt das weitere Verfahren abzuwarten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion