Verlustnutzung: Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Donnerstag, 09.09.2021, 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag, 21.09.2021, 10.00 – 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag, 24.09.2021, 9.00 – 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umwandlungssteuergesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.08.2021, Nr. 13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich des Umwandlungssteuergesetz.


Verlustnutzung: Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

Bei der Prüfung des Vorliegens eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs sind diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen (BFH vom 17.11.2020, I R 2/18, BStBl. II 2021, 580; zeitstaerken.PLUS: CD 0130 0012 2021 0001).

Wird eine „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“ verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der „Gewinngesellschaft“ des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, ist das steuerrechtlich zulässig. Einmal mehr hat der BFH damit unterstrichen, dass die optimale Nutzung steuerrechtlicher Verluste kein Gestaltungsmissbrauch ist.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer