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SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Themenblock III Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
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Verlustausgleichsvolumen: Erhöhung durch Einlagen trotz sog. Mehrentnahmen in Vorjahren
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten entschieden (BFH vom 10.10.2024, IV R 10/22, BStBl. II 2025, 19).
📌 Sachverhalt: Streitgegenstand war die Frage, ob bei der Ermittlung des zum Verlustjahr festzustellenden verrechenbaren Verlustes die im Verlustentstehungsjahr geleisteten Einlagen eines Kommanditisten in voller Höhe zu berücksichtigen sind, wenn diese wirtschaftlich aus früheren Entnahmen stammen, die im Rahmen der Vorschriften nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben.
❓ Streitfrage: Streitgegenstand war, ob bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eine Minderung der Einlagen um sogenannte Mehrentnahmen aus Vorjahren zulässig ist.
⚖️ Ergebnis des BFH: Der BFH hat entschieden, dass die im Verlustentstehungsjahr geleisteten Einlagen des Kommanditisten in voller Höhe zu berücksichtigen sind und nicht um einen außerbilanziellen Korrekturposten für frühere Mehrentnahmen zu mindern sind, sodass sich ein verrechenbarer Verlust entsprechend ergibt.
🧭 Praxishinweis: Bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes sind ausschließlich die im Verlustjahr tatsächlich erbrachten Einlagen maßgeblich, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich aus früheren Entnahmen stammen.
🤝 Beratung: In der Beratungspraxis ist auf eine klare Trennung zwischen Einlagen des Verlustjahres und früheren Entnahmen zu achten, da eine Rückrechnung über Mehrentnahmen der gesetzlichen Konzeption des Kapitalkontenvergleichs widerspricht.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 19 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 015a 2025 0002).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann