Verlustabzugsbeschränkung: Ausschluss der Gewinnhinzurechnung bei Kommanditisten-Entnahmen wegen „Bestehen der Haftung“

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Themenblock III    Freitag, 06.02.2026, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

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Verlustabzugsbeschränkung: Ausschluss der Gewinnhinzurechnung bei Kommanditisten-Entnahmen wegen „Bestehen der Haftung“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Gewinnhinzurechnung entschieden (BFH vom 16.01.2025, IV R 11/22, BStBl. II 2026, 25).

📌 Sachverhalt
Im Streitjahr 2016 war die alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG im Handelsregister mit einer bestimmten Haftsumme eingetragen. Das Finanzamt hatte im Gewinnfeststellungsbescheid einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes angesetzt gegen den die Gesellschaft klagte.

Streitfrage
Es war strittig, unter welchen Voraussetzungen eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 ausgeschlossen ist.

⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH hat entschieden, dass eine Gewinnhinzurechnung nicht nur dann fehlt, wenn eine Außenhaftung wegen einer Entnahme wieder auflebt, sondern auch dann, wenn aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme unabhängig von Entnahmen eine Außenhaftung besteht; in einem solchen Fall scheidet die Hinzurechnung ebenfalls aus.

🧭 Praxishinweis
Bei der Ermittlung von Hinzurechnungsbeträgen ist künftig sowohl auf das Wiederaufleben einer Haftung als auch auf die bloß im Handelsregister eingetragene Haftsumme zu achten.

🤝 Beratung
Beraten Sie Mandanten in Personengesellschaftsstrukturen frühzeitig zur Haftsumme und möglichen Entnahmen zur Vermeidung ungewollter Gewinnhinzurechnungen.

Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 25 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS = CD 0001 015a 2025 0001).

Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann