Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     19.11.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     11.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 20.09.2024, Nr. 16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Der BFH hat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung für möglich erachtet (BFH vom 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV), BStBl. II 2024, 637; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0020 2024 0003).

Diesem BFH-Beschluss kommt erhebliche Bedeutung zu. Steuerpflichtige sollten ihre Gewinne aus Termingeschäften, wenn Verlustausgleichsbeschränkungen in der Steuerfestsetzung eintreten, mittels Einspruchs, AdV-Antrag und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenhalten, weil gewichtige Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte sprechen.

 Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann